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Auto-Teile-Bonn

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Impressum
Land: 
Germany
Ort: 
Bonn
PLZ: 
53179
Handelsregisternummer: 
Amtsgericht Bonn
Registergericht: 
-
Vertretungsberechtigte(r): 
Mustafa Rashed
USt.-ID-Nr. : 
DE306793545

AGB

Allgemeine Geschäftsbedienungen

 

1. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung bzw. Kauf- Button betätigung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden, soweit sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.

 

Für den Fall der Unwirksamkeit einer der Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt.

 

2. Lieferbedingungen

a) Soweit der Vertragspartner den Regeln über den kaufmännischen Verkehr unterliegt, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand Ort des Firmensitzes.

b) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den am Tage der Absendung oder Abholung gültigen Preisen und Geschäftsbedingungen.

c) Unterliegt der Vertragspartner den Regeln über den kaufmännischen Verkehr, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluß die zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Preise unserer Lieferanten ändern.

 

3. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.

b) Selbstabholung muss binnen 3 Arbeitstage folgen und dementsprechend in Bar vor Ort bei Abholung bezahlt werden. Nachverhandlungen sind ausgeschlossen.

c) Das Eigentum für durch uns gelieferte Waren bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Der Käufer ist verpflichtet, uns von jeder Pfändung zu unterrichten. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geht der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes unter Anspruch auf Rückübereignung auf uns über.

 

1. Für die gebrauchte Ware gelten nachfolgenden Bedingungen:

 

a) Wir übernehmen keine Gewähr für eine bestimmte Kilometerleistung. Auch von unseren Abnehmern dürfen beim Wiederverkauf keine diesbezüglichen Zusagen gegeben werden.

b) Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist ausgeschlossen für Reifen, die

- als Sekunda- oder Gespannwagendecken besonders gekennzeichnet sind;

- von Dritten erneuert oder repariert wurden. Gleichfalls haften wir nicht für versteckte Mängel oder Alterungs- bzw. Ermüdungserscheinungen an Karkassen, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkannt wurden.

c) Bei von uns reparierten Reifen ist die Mängelhaftung u. a. ausgeschlossen, sofern

- Änderungen des Profils (z. B. durch Nachschneiden) vorgenommen worden sind;

- es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit handelt;

- der von der Industrie jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;

- der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, beispielsweise durch Überschreitung der zulässigen Belastung oder vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit;

- der Reifen durch unrichtige RadsteIlung schadhaft wurde oder durch von uns nicht verschuldete andere Störungen im Radlauf (dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;

- das Schadhaftwerden des Reifens auf eine nichtlehrenhaltige oder rostige Felge zurückzuführen ist;

- der Reifen auf einer anderen als vorgeschriebenen Felge montiert war;

- der Reifen durch äußere Einwirkungen und mechanische Verletzungen schadhaft geworden ist;

- die Beschädigungen auf Fahrlässigkeit oder auf Unfall zurückzuführen sind;

- der Reifen an der defekten gewordenen Stelle bereits Veränderungen durch eine Reparatur oder dergleichen erfahren hat;

- das Kaufdatum der Reifen It. unserer Rechnung und nach Gesetz länger als 6 Monate zurückliegt;

- der Reifen unsachgemäß gelagert war;

- Reifen auf Kundenwunsch ohne Garantie erneuert wurden

d) Bei von uns durchgeführten Montagearbeiten hat sich der Fahrer des Wagens von der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Arbeiten zu überzeugen. Wir weisen darauf hin, daß nach kurzer Fahrt die Radmuttern nachgezogen werden müssen. Für Folgeschäden wird keine Haftung übernommen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch verjährt ist. Bei Gewährleistungsansprüchen für erneuerte Reifen, Erneuerungsarbeiten, Dienstleistungen und Reparaturen gilt ausschließlich die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten.

f) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist in jedem Stadium des Verfahrens ausgeschlossen. Als zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt gelten unsere unmittelbaren Abnehmer und die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Händler.

g) Den Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, ist ein vollständig ausgefülltes und vom Anspruchstellenden persönlich unterzeichnetes Reklamationsformular beizufügen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Anspruchstellers. Unterliegt der Anspruchstellende den Regeln über den kaufmännischen Verkehr, so treffen ihn die Kosten des Transports der beanstandeten Reifen zu uns.

h) Die Gewährleistungsansprüche werden entschieden auf der Grundlage von technischen Feststellungen, die sich bei der Prüfung des Reifens ergeben.

I) Falls die einwandfreie Begutachtung des Reklamationsstückes es erfordert, sind wir berechtigt, den betreffenden Reifen zu zerschneiden.

j) Gewährleistungsansprüche werden von uns mit dem Hinweis bestätigt, daß zwei Wochen nach Abgabe unserer Erklärung (Datum des Poststempels) unser Angebot als angenommen, gilt und der Reifen entweder verschrottet wird oder seine Mängel durch Instandsetzung gemäß unseren aufgrund unseres technischen Gutachtens gemachten Vorschlags behoben werden, wenn nicht zwischenzeitlich schriftlich Einspruch erfolgt.

k) Der Anspruch des Abnehmers auf Lieferung eines einwandfreien Reifens anstelle eines mit erheblichen Mängeln behafteten Reifens wird erfüllt durch umtauschweise Lieferung eines Ersatzreifens. Dabei wird auf den am Tage der Ersatzlieferung gültigen Preis, der als angemessen festgestellte Minderungsnachlaß gewährt. Es steht uns wahlweise das Recht zu, diesen Minderungsnachlaß in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, wird der Anspruch auf Gewährleistung auf die Ausführung dieser Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Die dafür entstandenen Kosten werden je nach Lage des Falles vollständig oder anteilig übernommen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der von uns vorgenommenen Nachbesserung, kann der Anspruchsteller wahlweise die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

I) Fahrzeug-Reifen. für die eine Ersatzlieferung gemäß Ziffer 11 gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.

m) Ersatzansprüche für abgefahrenen Decken, welche wider Erwarten infolge von Mängeln, die sich erst im Fabrikationsablauf herausstellen, für eine Instandsetzung ausfallen, können nicht geltend gemacht werden.

n) Für weitergehende Schäden haften wir nur soweit, als uns grob Verschulden zur Last fällt.

Das gleiche gilt auch für die Beratungen oder Empfehlungen durch unsere Mitarbeiter.

0) Notwendige Karkassenreparaturen berechnen wir gesondert nach Material- und Zeitaufwand netto.

 

2. Die Garantie und Gewährleistung von Neureifen und Autozubehörartikel richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellerwerks, welche jederzeit eingesehen werden können.

 

 

3. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche jeder Art für Personenschäden, Sachschäden und Betriebsstörungen, soweit uns nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

 

4.Mängelhaftung (Gewährleistung)

a) Für private Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei Neuware, 1 Jahr bei generalüberholten Artikeln und

6 Monate für gebrauchte Waren.

Für gewerbliche Verbraucher ist diese Frist reduziert auf 1 Jahr bei Neuware, 6 Monate für generaöüberholte Artikel und 3 Monate für gebrauchte

Waren.

b) Wird der Artikel unsachgemäß behandelt, verbaut, modifiziert oder im Mangelfall eigenmächtig repariert so erlischt umgehend jeglicher Gewährleistungsanspruch,

außer der Verkäufer stimmt den Maßnahmen im Voraus oder nachträglich zu.

c) Dem Verkäufer steht bis zu 3 Mal das Recht zu, nachzubessern wenn der Artikel mangelhaft ist bevor der Käufer eine Rücknahme gegen

Erstattung des Kaufpreises fordern kann. Gleichzeitig steht dem Käufer innerhalb der entsprechenden Frist jederzeit das Recht auf

Nachbesserung zu, sofern der Mangel nicht durch Dritte, Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt entstanden ist.

Höhere Gewalt definiert hierbei jeden Umstand, den der Verkäufer nicht beinflussen kann und konnte mit Ausnahme von Materialfehlern.

d) Zur Inanspruchnahme von Gewährleistungsleistungen muss der Käufer den Verkäufer über den Umstand informieren und den Artikel einsenden.

Liegt ein Mangel vor, der vom Verkäufer zu verantworten ist, so übernimmt er die Rückversandkosten nachträglich.

e) Zu keinem Zeitpunkt hat der Verkäufer das Recht auf einen Ersatzartikel. Es steht dem Verkäufer aber frei aus Kulanz schon vor der Rücksendung

einen Ersatzartikel zu senden. Der Käufer entscheidet dann jedoch ob er

- unter Verzicht einer Gewährleistungsfristverlängerung eine kostenfreie Lieferung und Rücksendung

oder

- mit Bestehen auf eine Gewährleistungsfristverlängerung eine kostenpflichtige Lieferung und Rücksendung

haben möchte.

f) Die Ersatzteile müssen von einer Fachwerkstatt ein und ausgebaut werden.

 

5. Soweit der Vertragspartner den Regeln über den kaufmännischen Verkehr unterliegt, gilt als Gerichtsstand Ort des Firmensitzes. Wir weisen darauf hin, daß wir die Verantwortung für Loswerden der Muttern ablehnen und bitten Sie, die Muttern selbst nachzuziehen und nach einigen Kilometern Fahrt das Nachziehen zu wiederholen. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und festem Anziehen besteht die Möglichkeit, daß sich durch verschiedene Umstände doch eine Mutter löst. Schreibt der KFZ-Hersteller bestimmte Drehmomentwerte vor, so ist zum Nachziehen der Räder ein Drehmomentschlüssel zu benutzen. Sofern bei festgefressenen Radmuttern, die beim Reifenwechsel nur mit großem Kraftaufwand zu lösen sind, Schäden an diesen, den Radbolzen und Bremstrommeln entstehen, können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Ferner ist zu beachten, daß wir bei Wiederverwendung von alten Schläuchen, Bändern und Tubelessventilen keine Gewährleistung übernehmen.

 

6. Wir haften für Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung: Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das gilt dann nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner halten wir, wenn Eigenschaften zugesichert wurden oder der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden entstanden ist.

 

Die Haftungseinschränkung gilt nicht bei Verletzung grundlegend wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten im Sinne § 9 AGB).

 

Die Haftungseinschränkung gilt ferner nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

 

 

7. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Telefonische oder mündliche Absprachen sollen schriftlich bestätigt werden.

 

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.