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Auto en Demontagebedrijf Otte

Land:
Netherlands nl
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Impressum
Land: 
Netherlands
Ort: 
's-heer-arendskerke
PLZ: 
4458DA
Vertretungsberechtigte(r): 
Leon Drost

AGB

INTERNE VORSCHRIFTEN - ANHANG C: ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 1. Anwendbarkeit 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von Verträgen durch die Mitglieder von Auto Demontage bedrijf Otte über den Verkauf und/oder die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen und für die Ausführung solcher Verträge. Diese Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen unterliegen den Garantiebedingungen der Autodemontagefirma Otte. 1.2 Mitglieder des Autodemontageunternehmens Otte sind diejenigen Unternehmen, die vom Vorstand der STIBA gemäß Artikel 3 der Satzung des genannten Verbandes als Mitglieder zugelassen wurden und die von der Autodemontagegesellschaft Otte-schild anerkannt sind. Die Mitglieder der Autodemontagefirma Otte sind auch auf der Website der Autodemontagefirma Otte zu finden. 1.3 Abweichungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für das Mitglied der Autodemontagefirma Otte nur verbindlich, wenn er deren Geltung ausdrücklich schriftlich festgehalten hat. Im Falle des Verweises des Käufers auf seine eigenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2. Vertrag 2.1 Wenn der Vertrag schriftlich oder elektronisch geschlossen wird, wird er am Tag der Vertragsunterzeichnung durch das Mitglied von Auto Demontage bedrijf Otte bzw. am Tag der Zusendung der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch das Mitglied des Unternehmens Auto Demontage Otte geschlossen. 2.2 Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit Untergebenen des Autodemontageunternehmens Otte-Mitglied sind für das Autodemontageunternehmen Otte-Mitglied erst dann verbindlich, wenn und soweit sie vom Autodemontageunternehmen Otte-Mitglied schriftlich oder elektronisch bestätigt wurden. 3. Preise 3.1 Sofern nicht anders angegeben, werden alle Beträge ohne Abzug oder Skonto und einschließlich Mehrwertsteuer berechnet, unabhängig davon, ob sie über das Mehrwertsteuer-Differenzbesteuerungssystem des Demontageunternehmens berechnet werden oder nicht. 3.2 Die Preise verstehen sich bei Lieferung ab Unternehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. 3.3 Die Angabe von Preisen, zum Verkauf angebotenen Artikeln und von Spezifikationen, die in allgemeinen Angeboten enthalten sind, sind unverbindlich. Sie sind für das Mitglied der Autodemontagefirma Otte nicht bindend und der Käufer kann sich nicht auf sie berufen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart oder angegeben. 4. Lieferung 4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werkstatt, Lager oder Ladengeschäft nach Wahl des Mitglieds der Autodemontagefirma Otte. Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf zu erwerben, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat kein berechtigtes Interesse daran. 4.2 Sobald die Ware versandbereit ist, trägt der Käufer das Risiko für alle direkten und indirekten Schäden, die an oder als Folge der Ware entstehen können, es sei denn, dies ist auf grobe Fahrlässigkeit des Otte-Mitglieds der Autodemontagegesellschaft zurückzuführen. Wenn der Käufer nach der Inverzugsetzung mit dem Kauf der Ware in Verzug bleibt, ist das Mitglied der Autodemontagefirma Otte berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und dem Käufer die Kosten für die Lagerung der Sache in Rechnung zu stellen. A.D.O. Interne Vorschriften, die von der GMM vom 8. Mai 2012 genehmigt wurden 4.3 Der verkaufte Artikel wird sofort in dem Zustand geliefert, in dem er sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. 4.4 Der Transport und Versand der verkauften Ware durch das Mitglied der Autodemontagefirma Otte erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. 5. Lieferzeit 5.1 Die Lieferzeiten werden in Absprache und annähernd vom Mitglied der Autodemontagefirma Otte festgelegt. Lieferzeiten können niemals als feste Frist angesehen werden. Die Lieferzeit beginnt mit der mündlichen und schriftlichen Auftragsbestätigung. 5.2 Im Falle einer verspäteten Lieferung haftet das Mitglied der Autodemontagefirma Otte nicht für Schäden, die dem Käufer durch die verspätete Lieferung entstehen, es sei denn, der Käufer hat dem Mitglied der Autodemontagefirma Otte eine schriftliche Inverzugsetzung gemacht, in der der Käufer der Autodemontagefirma Otte Mitglied eine Frist von mindestens der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit zu setzen hat, um seinen Verpflichtungen noch nachzukommen. 5.3 Soweit das Gesetz dies zulässt, kann ein Vertrag vom Käufer nicht wegen Überschreitung der Frist aufgelöst werden, es sei denn, die am Ende von Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist ist abgelaufen und der Käufer kann nicht verpflichtet werden, den Vertrag aufrechtzuerhalten. 6. Zahlung 6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung in bar. Im Falle des Fernabsatzes kann das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte dem Käufer verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten, darunter Ideal, PayPal und Kreditkarten in einer sicheren Umgebung und die Möglichkeit des einmaligen Lastschriftverfahrens. Die Bankverbindung des Käufers wird von der Autodemontagefirma Otte nicht gespeichert. Der Käufer ist sich bewusst, dass die Zahlung über das Internet mit Risiken verbunden sein kann. Zahlungen über das Internet erfolgen auf eigene Gefahr des Käufers. Das Mitglied der Autodemontagefirma Otte haftet nicht für die Art und Weise, wie der Käufer Zahlungen leistet. 6.2 Beim Kauf auf Rechnung muss die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen sein. 6.3 Wenn die Zahlung am Fälligkeitstag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt ist, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf, und schuldet die gesetzlichen Zinsen auf den überfälligen Betrag pro Monat oder Teil eines Monats, gerechnet ab dem Fälligkeitsdatum. 6.4 Im Falle von Absatz 3 dieses Artikels hat das Mitglied der Autodemontagefirma Otte das Recht, die gekaufte Ware durch eine außergerichtliche Erklärung innerhalb der Frist von Artikel 7:44 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzufordern. Infolge dieser Erklärung wird der Kauf aufgelöst. 6.5 Alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche - die von Inkassounternehmen, Gerichtsvollziehern, einschließlich Rechtsanwälten -, die mit der Durchsetzung seiner Rechte gegen den Käufer für das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte verbunden sind, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß dem Inkassotarif der niederländischen Rechtsanwaltskammer für Inkasso berechnet, mit einem Mindestbetrag von 50,00 €. Interne Reglemente A.D.O., genehmigt durch die GMM vom 8. Mai 2012 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Solange der Käufer nicht vollständig erfüllt hat, was er dem Mitglied der Autodemontagefirma Otte aufgrund oder im Zusammenhang mit der Lieferung schuldet, bleibt die bereits gelieferte Ware Eigentum des Mitglieds der Autodemontagefirma Otte. 7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, gelieferte Waren - solange sie nicht bezahlt sind - an Dritte zu liefern, zu leihen, zu verpfänden oder Eigentum zu übertragen. 7.3 Der Käufer trägt das Risiko für unbezahlte Waren in Bezug auf alle direkten und indirekten Schäden, die von ihm oder einer anderen Person verursacht werden. 8. Mängel/Beanstandungen 8.1 Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen nach Ausführung sorgfältig auf etwaige Mängel in Form von Abweichungen von den Spezifikationen und sonstigen erkennbaren Mängeln zu überprüfen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Lieferung des Artikels an das Mitglied der Autodemontagefirma Otte gemeldet werden. Diese Meldung muss schriftlich erfolgen und von einer Beschreibung des festgestellten Mangels unter Angabe der Rechnung und der Rechnungsnummer begleitet werden. 8.2 Der Käufer ist verpflichtet, dem Mitglied der Autodemontagefirma Otte die Möglichkeit zu geben, den festgestellten Mangel zu überprüfen. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes führt zum Verlust des Rechts des Käufers, sich auf Mängel zu berufen, die er bei einer sorgfältigen Inspektion innerhalb der oben genannten Frist vernünftigerweise hätte entdecken können. 8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für unbegründete Reklamationen an das Mitglied der Autodemontagefirma Otte zu erstatten. 8.4 Die Bestimmungen dieses Artikels 8 gelten unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 8 der Garantiebedingungen des Autodemontageunternehmens Otte. 9. Höhere Gewalt 9.1 Kommt das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte seiner Verpflichtung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise nicht nach, kann dieses Versäumnis nicht dem Autodemontageunternehmen Ottelid angelastet werden, wenn das Mitglied des Autodemontageunternehmens Ottelid die Erfüllung des Vertrags durch einen Umstand - unabhängig davon, ob vorhersehbar oder nicht vorhersehbar - erschwert oder unmöglich macht, der außerhalb der Kontrolle des Mitglieds des Autodemontageunternehmens Otte liegt,  wie z.B., aber nicht beschränkt auf: - Mängel von Lieferanten/Spediteuren; - Krieg, Aufruhr oder ähnliche Situationen; - Sabotage, Boykott, Streik oder Besetzung; - Schäden an Maschinen; - Diebstahl aus den Lagern; - Geschäftsstörungen; - Maßnahmen der Regierung; - schlechtes Wetter; -Blitz; -Feuer. Interne Vorschriften der A.D.O., die von der GMM vom 8. Mai 2012 genehmigt wurden 9.2 Wenn eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Situationen eintritt, haftet das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte nicht für den daraus resultierenden Schaden, und das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte kann nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention auflösen, ohne dass ein Gericht eingreifen würde. etwaige Entschädigung. 10. Verwendung der Ware 10.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck und unter Beachtung aller gesetzlichen Gebrauchsvorschriften und ggf. der vom STIBA-Mitglied vorgeschriebenen Gebrauchsanweisung zu verwenden. 10.2 Wenn der Käufer die gelieferte Ware nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels verwendet und der Käufer das Mitglied der Autodemontagefirma Otte für Schäden haftbar macht, die im Zusammenhang mit der Verwendung der gelieferten Ware entstehen, muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden auf einen Mangel an der von der Autodemontagefirma Otte-Mitglied gelieferten Ware zurückzuführen ist und nicht auf eine andere Verwendung als in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels. 10.3 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 und Absatz 2 dieses Artikels haftet das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte niemals für Personenschäden, wenn der Käufer gegen die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels verstoßen hat. Soweit gesetzlich zulässig, hat der Käufer das Mitglied der Autodemontagefirma Otte von Ansprüchen von Mitarbeitern oder sonstigen Dritten, insbesondere Kunden, freizustellen, wenn diese die sich aus Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Gebrauchsanweisungen nicht zur Kenntnis genommen haben. 11. Haftung 11.1 Für Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen, für die das Mitglied der Autodemontagefirma Otte gesetzlich haftbar gemacht werden kann, übersteigt die Haftung des Mitglieds der Autodemontagefirma Otte den Rechnungsbetrag nicht, soweit nicht zwingende Bestimmungen etwas anderes bestimmen. 11.2 Schäden, soweit sie aus entgangenem Gewinn oder Umsatzeinbußen und allen anderen indirekten oder Folgeschäden bestehen, wie z. B. Handelsverluste oder Entschädigungen oder Strafen, die der Käufer Dritten schuldet, sind in keiner Weise ersatzfähig, es sei denn, zwingendes Recht sieht etwas anderes vor. 11.3 Außer insoweit, als das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte einer Haftung gemäß Abschnitt 3 des Titels 3 des Buches 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt und soweit das Gesetz dies zulässt, stellt der Käufer das Mitglied des Autodemontageunternehmens Otte von Ansprüchen frei, die behaupten, durch den Kauf oder durch Handlungen oder Unterlassungen des Mitglieds des Autodemontageunternehmens Otte im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags einen Schaden erlitten zu haben. Es sei denn, der Käufer weist nach, dass das Mitglied der Autodemontagefirma Otte im Verhältnis zum Käufer haftet und dem Käufer diesen Schaden ersetzen muss. 11.4 Unter Androhung des Verfalls des Anspruchs auf Entschädigung wird dem Mitglied der Autodemontagefirma Otte jede gewünschte Mitwirkung bei der Untersuchung der Ursache, der Art und des Ausmaßes des Schadens, für den eine Entschädigung verlangt wird, gewährt. 11.5 Artikel 9 der Garantiebedingungen gilt entsprechend. Interne Reglemente A.D.O., genehmigt durch die GMM vom 8. Mai 2012 12. Auflösung 12.1 Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages erfolgt nachträglich durch eine schriftliche Erklärung einer der dazu berechtigten Parteien. Bevor der Käufer eine schriftliche Auflösungserklärung an das Mitglied der Autodemontagefirma Otte absendet, muss der Käufer dem Mitglied der Autodemontagefirma Otte in jedem Fall zuvor eine schriftliche Inverzugsetzung zukommen und ihm eine angemessene Frist einräumen, um seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. 12.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn er selbst bereits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug war. Für Verbraucherkäufer lässt diese Bestimmung die Befugnis zur Aussetzung aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung unberührt. 12.3 Wenn das Mitglied der Autodemontagefirma Otte der Auflösung zustimmt, ohne dass seinerseits Verzug vorliegt, hat es Anspruch auf Ersatz aller finanziellen Verluste, wie z.B. Kosten, entgangenen Gewinn und angemessene Kosten zur Feststellung des Schadens und der Haftung. 12.4 Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Käufer, soweit gesetzlich zulässig, keine Rückgängigmachung von bereits erbrachten Dienstleistungen des Mitglieds der Autodemontagefirma Otte verlangen, und das Mitglied der Autodemontagefirma Otte hat vollen Anspruch auf Zahlung der von ihm bereits erbrachten Dienstleistungen, unbeschadet des Rechts des Mitglieds der Autodemontagefirma Otte, seine Dienstleistungen rückgängig zu machen und Schadenersatz zu verlangen. 13. Streitigkeiten 13.1 Alle Geschäfte zwischen dem Mitglied der Car Demontage Company Otte und dem Käufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. 13.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus Verträgen mit dem Mitglied der Autodemontagefirma Otte ergeben, werden in erster Linie dem Beschwerdeausschuss der Demontagefirma Otte vorgelegt. Dieses Gremium entscheidet nach der Beschwerdeordnung der Autodemontagefirma Otte. 13.3 Das Beschwerdeverfahren berührt nicht die Berufung des Käufers vor dem zuständigen Gericht. Eemnes, Mai 2012 Internes Reglement A.D.O. auf der GMM vom 8. Mai 2012 verabschiedet