Huishoudelijk reglement STIBA, goedgekeurd op de ALV d.d. 8 mei 2012 1
ORGANISATIONSORDNUNG - ANHANG C:
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen auf das Abschließen von Verträgen über den
Verkauf und/oder Lieferung von benutzten Fahrzeugteilen durch STIBA-Mitglieder und auf die
Ausführung von solchen Verträgen zu. Auf den Verträgen zum Verkauf und/oder Lieferung von
benutzten Fahrzeugteilen sind die STIBA Garantiebedingungen anwendbar.
1.2 STIBA-Mitglieder sind die Unternehmen, die als Mitglied vom Vorstand von STIBA gemäß Artikel 3
der Satzung vom genannten Verein zugelassen sind und welche am STIBA-Schild erkennbar sind.
Außerdem können die STIBA-Mitglieder auf der Website von STIBA gefunden werden.
1.3 Abweichungen und / oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für
das STIBA-Mitglied nur dann verbindlich insoweit diese die Gültigkeit davon schriftlich und
ausdrücklich festgelegt hat. Bei Referenz durch den Käufer an eigenen Bedingungen, gelten bei
Ausschluss die vorliegenden Bedingungen, außer wenn ausdrücklich anders vereinbart.
2. Vereinbarung
2.1 Wird der Vertrag schriftlich oder elektronisch abgeschlossen, kommt dieser am Tag der
Unterzeichnung des Vertrags durch das STIBA-Mitglied zu Stande, jeweils am Tag der Absendung der
schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung durch das STIBA-Mitglied.
2.2 Mündliche Zusagen und Vereinbarungen mit den Mitarbeitern des STIBA-Mitglieds sind für das
STIBA Mitglied nicht verbindlich dann nachdem und soweit sie vom STIBA-Mitglied schriftlich bzw.
elektronisch bestätigt wurden.
3. Preise
3.1 Außer wenn anders angegeben, sind alle Beträge exklusiv Abzüge oder Preisnachlässe und
inklusiv MwSt. und Preisnachlässe und MwSt. eventuell berechnet über die MwSt.-Marge-Regelung
des Demontageunternehmens.
3.2 Die Preise sind für Lieferung ab Werk berechnet, außer wenn ausdrücklich anders angegeben.
3.3 Angabe von Preise, von zum Verkauf angebotenen Ware und von Spezifikationen festgehalten in
allgemeinen Angebote sind unverbindlich. Sie sind für das STIBA-Mitglied nicht verbindlich und der
Käufer kann sich darauf nicht berufen, außer wenn anders vereinbart oder angegeben.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, Lager oder Geschäft, zu entscheiden vom STIBA-Mitglied. Auf den
Käufer ruht eine Abnahmeverpflichtung, außer wenn das STIBA-Mitglied hierbei kein redliches
Interesse hat.
4.2 Sobald die Sache zur Lieferung oder Versand bereit ist, trägt der Käufer das Risiko für alle direkte
und indirekte Schäden, die an oder durch die Sache entstehen mögen, außer wenn auf grobe
Fahrlässigkeit des STIBA-Mitglieds zurückzuführen. Wenn der Käufer nach Aufforderung in Verzug
bleibt mit der Abnahme der Sache, wird das STIBA-Mitglied berechtigt sein den Vertrag ohne
gerichtliche Intervention zu entbinden und die Kosten der Lagerung der Sache dem Käufer in
Rechnung zu stellen.
4.3 Die verkaufte Sache wird unbesehen in dem Zustand indem sie sich beim Abschluss des Vertrags
befindet geliefert werden.
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4.4 Transport und Versand von verkaufter Ware durch das STIBA-Mitglied erfolgt ausschließlich auf
Kosten und Gefahr des Käufers.
5. Lieferungsfrist
5.1 Lieferfristen werden von dem STIBA-Mitglied nach Rücksprache und annähernd festgestellt.
Lieferzeiten sind nie als definitive Frist anzusehen. Die Lieferzeit geht ein bei mündliche und
schriftliche Bestellbestätigung.
5.2 Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung ist das STIBA-Mitglied nicht haftbar für durch den
Käufer gelittenen Schäden wegen nicht rechtzeitiger Lieferung, außer wenn der Käufer das STIBAMitglied
schriftlich aufgefordert hat, wobei der Käufer dem STIBA-Mitglied eine Frist von mindestens
die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit gewähren muss um die Verpflichtungen
nachkommen zu können.
5.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann ein Vertrag durch den Käufer nicht auf Grund einer
Fristüberschreitung entbunden werden, außer wenn die Frist genannt in dem Schluss von Absatz 2
dieses Artikels verstrichen ist und von dem Käufer keine Aufrechterhaltung des Vertrags verlangt
werden kann.
6. Bezahlung
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die vereinbarte Zahlung in bar. Bei Kauf auf Abstand kann
das STIBA-Mitglied den Käufer verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten, worunter Ideal, PayPal
und Kreditkarten in einer sicheren Umgebung und die Möglichkeit einer einmaligen Lastschrift.
Bankdaten des Käufers werden vom STIBA-Mitglied nicht gespeichert werden. Der Käufer ist sich
davon bewusst dass Bezahlung über Internet Risiken mit sich bringen kann. Bezahlungen sind auf
eigene Gefahr des Käufers. Das STIBA-Mitglied ist nicht haftbar für die Art und Weise in der der
Käufer die Bezahlungen ausführt.
6.2 Bei Kauf auf Rechnung, muss die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum
eingegangen sein.
6.3 Wenn am Verfalltag keine oder keine rechtzeitige bzw. nicht vollständige Bezahlung stattgefunden
hat, gerät der Käufer, ohne dass eine Aufforderung oder Zahlungserinnerung notwendig ist, in Verzug
und ist er über den überfälligen Betrag direkt einforderbar die gesetzlichen Zinsen pro Monat oder Teil
eines Monats verschuldet, gerechnet ab dem Verfalltag.
6.4 Im Falle von Absatz 3 dieses Artikels, hat das STIBA-Mitglied innerhalb der Frist des Artikels 7:44
Niederländisches BGB das Recht das Gekaufte durch eine außergerichtliche Erklärung
zurückzufordern. Mit dieser Erklärung wird der Kauf entbunden.
6.5 Alle Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche- die von Inkassobüros,
Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte, einschließlich diejenigen die für das STIBA-Mitglied an der
Handhabung ihrer Rechte gegenüber dem Käufer verbunden sind, sind vom Käufer zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten werden in Übereinstimmung mit dem Inkassotarif der Niederländischen
Anwaltskammer in Sachen Inkasso mit einem Minimum von €50,00 berechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Solange der Käufer nicht vollständig dasjenige gegenüber dem STIBA-Mitglied was wegen oder im
Zusammenhang mit der Lieferung verschuldet ist erfüllt hat, bleiben bereits gelieferten Sachen
Eigentum des STIBA-Mitglieds.
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt gelieferte Sachen -solange diese nicht bezahlt sind- an Dritten
weiter zu liefern, in Leihgabe zu geben, zu verpfänden oder in Eigentum zu übertragen.
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7.3 Der Käufer trägt das Risiko für unbezahlte Waren in Bezug auf alle Schäden, direkte und
indirekte, welche daran von ihm selbst oder jeglicher anderer zugebracht werden wird.
8. Mängel/Beschwerden
8.1 Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen nach Ausführung gewissenhaft auf eventuelle Mängel in
Form von Abweichungen von Spezifikationen und sonstige wahrnehmbare Mängel zu überprüfen.
Festgestellte Mängel müssen sofort jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der
Sache dem STIBA-Mitglied mitgeteilt werden. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und von einer
Beschreibung des festgestellten Mangels unter Angabe der Rechnung und der Rechnungsnummer
begleitet werden.
8.2 Der Käufer muss dem STIBA-Mitglied ermöglichen den festgestellten Mangel zu überprüfen. Eine
Nichterfüllung des in diesem Artikelabsatz Bestimmten führt zum Verfall des Rechts vom Käufer sich
auf Mängel die er redlicher Weise bei gewissenhafter Überprüfung innerhalb der vorher genannten
Frist entdecken hätte können zu berufen.
8.3 Der Käufer muss die Kosten für unbegründete Beschwerden dem STIBA-Mitglied erstatten.
8.4 Die Bestimmungen dieses Artikels 8 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 8 der
Garantiebedingungen von STIBA.
9. Höhere Gewalt
9.1 Wenn das STIBA-Mitglied die Verpflichtung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise nicht
erfüllt, kann diese Nichterfüllung nicht dem STIBA-Mitglied angerechnet werden wenn dem STIBAMitglied
die Ausführung des Vertrags schwierig bzw. unmöglich gemacht wird durch ein
vorhersehbarer oder unvorhersehbarer Umstand der außerhalb der Kontrolle des STIBA-Mitglieds
liegt, einschließlich aber nicht beschränkt auf:
- Ausfall von Lieferanten / Träger;
- Krieg, Aufruhr oder ähnliche Situationen;
- Sabotage, Boykott, Streik oder Besatzung;
- Maschinenschaden;
- Diebstahl aus den Lagern;
- Betriebsstörungen;
- Maßnahmen der Behörden;
- Schlechtes Wetter;
- Blitzeinschlag;
- Feuer.
9.2 Wenn eine Situation wie in Absatz 1 dieses Artikels genannt wird ist, insofern das Gesetz dies
zulässt, das STIBA-Mitglied nicht für die eventuellen für den Käufer daraus resultierendem Schaden
haftbar und kann das STIBA-Mitglied nach eigenem Ermessen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aufschieben bzw. den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise entbinden ohne zu
jeglichen Schadensersatz gehalten zu sein.
10. Verwendung der Sache
10.1 Der Käufer muss die gelieferte Sache zweck- und bestimmungsgemäß und unter Einhaltung aller
gesetzlichen Gebrauchsvorschriften und, insofern anwendbar, durch das STIBA-Mitglied
vorgegebenen Gebrauchsvorschriften verwenden.
10.2 Wenn der Käufer die gelieferte Sache nicht in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Bestimmungen verwendet und der Käufer dem STIBA-Mitglied für gelittener
Schaden im Zusammenhang mit der Verwendung der gelieferten Sache haftbar macht, muss der
Käufer nachweisen dass der Schaden resultiert aus einem Mangel in der vom STIBA-Mitglied
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gelieferten Sache und nicht aus der Verwendung anders wie übereinstimmend mit Absatz 1 dieses
Artikels.
10.3 Unbeschadet des in Artikel 11 und Absatz 2 dieses Artikels Bestimmten ist das STIBA-Mitglied
nie für Personenschäden haftbar wenn der Käufer gegen dem in Absatz 1 Bestimmten gehandelt hat.
Der Käufer muss, insofern das Gesetz dies zulässt, dem STIBA-Mitglied von Ansprüchen von
Arbeitnehmer oder anderen Dritten, insbesondere Verbraucher freistellen, wenn diese die aus Absatz
1 dieses Artikels resultierenden Gebrauchsvorschriften nicht zur Kenntnis genommen haben.
11. Haftung
11.1 Für Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen für die das STIBA-Mitglied rechtens
haftbar gemacht werden kann gilt, soweit zwingenden rechtlichen Bestimmungen nicht anders
bestimmen, dass die Haftbarkeit des STIBA-Mitglieds den Rechnungsbetrag nicht überschreitet.
11.2 Schaden, soweit bestehend aus entgangenem Gewinn oder vermindertem Umsatz und alle
anderen
Indirekten Schäden oder Folgeschäden, wie Betriebsschäden oder jeglichen vom Käufer an Dritten
verschuldeten Schadensersatz oder Bußgeld, kommen in keinem Fall für Vergütung in Frage, außer
im Falle von anders lautenden zwingend rechtlichen Bestimmungen.
11.3 Ausschließlich insofern auf dem STIBA-Mitglied jegliche Haftbarkeit ex Abteilung 3 von Titel 3
des Buches 6 des BGBs ruht und insofern das Gesetz dies zulässt, stellt der Käufer das STIBAMitglied
frei von Ansprüchen wegen was auch immer von Dritten, die behaupten Schäden erlitten zu
haben resultierend aus dem Gekauften oder jeglichem Handeln oder Unterlassen des STIBA-Mitglieds
im Rahmen der Ausführung des Vertrags, außer wenn der Käufer nachweist dass das STIBA-Mitglied
im Verhältnis zum Käufer haftbar ist und diesen Schaden an den Käufer vergüten muss.
11.4 Bei einer Strafe von dem Verfall des Rechts auf Schadensersatz wird dem STIBA-Mitglied alle
gewünschte Mitarbeit verliehen bei der Untersuchung nach Ursache, Art und Umfang des Schadens
wofür Entschädigung beansprucht wird.
11.5 Artikel 9 der Garantiebedingungen ist von übereinstimmender Anwendbarkeit.
12. Kündigung
12.1 Die vollständige oder teilweise Kündigung des Vertrags erfolgt anschließend durch eine
schriftliche Erklärung von einem der dazu berechtigten. Bevor der Käufer eine schriftliche
Kündigungserklärung an das STIBA-Mitglied richtet, wird der Käufer zu allen Zeiten das STIBAMitglied
schriftlich auffordern müssen und dieser eine angemessene Frist geben um seine
Verpflichtungen doch noch ordentlich zu erfüllen.
12.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder seine
Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er selbst bereits in Verzug war mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen. Für Verbraucherkäufer lässt diese Bestimmung ihre eventuelle Befugnis zur
Aufschiebung auf Grund von jeglicher gesetzlichen Bestimmung unberührt.
12.3 Wenn das STIBA-Mitglied mit einer Kündigung einverstanden ist, ohne das von Verzug von ihrer
Seite die Rede ist, hat dieser das Recht auf Erstattung von allen Vermögensschäden, wie Kosten,
entgangenem Gewinn und angemessenen Kosten zur Feststellung von Schaden und Haftbarkeit.
12.4 Im Falle von Teilkündigung kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Käufer keinen Anspruch
auf Rückgängigmachung der bereits vom STIBA-Mitglied erbrachten Leistungen machen und hat das
STIBA-Mitglied unverkürzt Recht auf Bezahlung für die bereits von ihr erbrachten Leistungen,
unbeschadet das Recht des STIBA-Mitglieds um ihre Leistungen rückgängig zu machen und
Schadensersatz zu verlangen.
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13. Streitigkeiten
13.1 Auf alle Transaktionen zwischen dem STIBA-Mitglied und dem Käufer gilt ausschließlich das
niederländische Recht.
13.2 Alle Streitigkeiten, resultierend aus Verträgen mit dem STIBA-Mitglied werden zunächst dem
STIBA-Beschwerdenausschuss vorgelegt werden. Dieser Ausschuss bezieht sich auf die STIBABeschwerdenverordnung.
13.3 Das Beschwerdenverfahren lässt die Berufung des Käufers auf einen befugten Richter unberührt.
Eemnes, Mai 2012